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Rubrik II :: Druckversion ::
Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalsreisen, die unter der Bezeichnung AfricanWorld Touristic GmbH angeboten werden.
Die nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Leistungen, die von AfricanWorld Touristic GmbH (nachfolgend "Veranstalter" genannt) im Bereich der Website www.AfricanWorld.de ("Website") und allen dem Veranstalter eigenen Websites unter der Bezeichnung AfricanWorld Touristic angeboten werden. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Leistungen, Buchung und Vertragsschluss
1.1 Mit der Buchung über die Webseite bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Der Reisevertrag kommt mit dem Veranstalter zustande, sobald dem Kunden eine E-Mail des Veranstalters zugeht, die die Buchung der Reise bestätigt (im folgenden "Reisebestätigung").
1.1.1.Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.1.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.2 Die Buchung erfolgt durch Ausfüllen des Buchungsformulars auf der Webseite. Vor dem Betätigen des "Buchen"-Buttons kann der Reisende in einem Bestätigungsfenster die von ihm eingegebenen Daten überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Die Buchung kann auch mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende die Reisebestätigung. Die Reisebestätigung sollte durch den Kunden ausgedruckt werden. Auch erhält der Reisende die Reiseunterlagen mit Sicherungsschein unverzüglich nach Vertragsschluss angezeigt, deren Ausdruck ebenfalls empfohlen wird.
1.4. Weicht die Reisebestätigung von dem Angebot ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot zehn Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
1.5 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Die Reiseunterlagen dienen der Vorlage beim Check-In Schalter der Fluggesellschaft bzw. beim Hotelier. Die Einreise in bestimmte Länder außerhalb der Europäischen Union ist nach den dortigen Vorschriften nur im Rahmen eines Pauschalarrangements (Beförderung und Unterkunft) möglich. Kann der Reisende einen gegebenenfalls erforderlichen Unterkunftsbeleg beim Check-In nicht vorweisen, darf die Fluggesellschaft daher seine Beförderung trotz gültigen Flugscheins verweigern. In diesem Fall fällt eine Stornogebühr gemäß Ziffer 6.5 an. Ziffer 6.4 Satz 2 findet ebenfalls Anwendung.
2. Formerfordernis, Ansprechpartner
2.1 Nebenabreden zu den vom Veranstalter angebotenen Reiseleistungen, sonstigen Leistungen sowie zu den Reise- und Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter.
2.2 Der Reisende hat alle Mitteilungen und rechtlichen Erklärungen an oder für den Veranstalter, die sich im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ergeben, ausschließlich an dessen Service-Line zu richten. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Reisende eine Leistung des Veranstalters als nicht vertragsgemäß rügen will (Mängelanzeige). Die Kontaktinformationen sind auch in der Reisebestätigung hinterlegt und lauten wie folgt:
AfricanWorld Touristic GmbH, Keplerstr. 1, 40215 Düsseldorf
Telefon 0211-30 20 69 220, Telefax 0211 30 20 69 111, mail reisen@AfricanWorld.de
3. Bezahlung
3.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig.
3.2. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
3.3 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca. 6-4 Wochen vor Reiseantritt in Form von Überweisung oder aber im Lastschriftverfahren von einem deutschen Konto eingezogen sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann.
3.4 Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Bereitstellung der Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Reiseveranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern.
3.5 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Reisebestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 6), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren werden sofort fällig.
3.6 Der Veranstalter behält sich vor, etwaige Rückbelastungskosten, die im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Nichteinlösung von Kreditkarten- oder Kontobelastungen entstehen, an den Kunden weiter zu berechnen. Weiterhin behält sich der Veranstalter das Recht vor, Verwaltungskosten, die ihm oder dem Anbieter im Zusammenhang mit einer Buchung per Kreditkarte entstehen, zusätzlich zu berechnen.
3.7 Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter die Bankverbindung des Kunden, seine Adresse, sowie das Einverständnis zum Lastschriftverfahren. Bei Bezahlung mit einer Kreditkarte werden die Kreditkartendaten in der Buchungsmaske abgefragt. Sensible persönliche Daten wie Kreditkartennummer, Name und Adresse werden dabei unter Verwendung der SSL- Technologie verschlüsselt.
3.8 Bei Buchungen ab einem Gesamtpreis von Euro 5.000,- wird eine alternative Zahlungsabwicklung durchgeführt. Der Reisende erhält die Möglichkeit, den Betrag auf ein in der Reisebestätigung genanntes Konto des Veranstalters zu überweisen. Alternativ kann er ein vom Veranstalter bereitgestelltes Kostenübernahmeformular unter Angabe der Daten einer der oben genannten Kreditkarten unterzeichnen und so in die Abbuchung von seiner Kreditkarte einwilligen.
3.9 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.5 zu belasten.
4. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
4.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen des Veranstalters auf der Webseite sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird, soweit er bereits ein Angebot abgegeben hat.
Flugbeförderung.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen und/oder zumutbaren Abweichungen von den angegebenen Zeiten kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt den Fluggesellschaften. Im Rahmen der Flüge werden bis 20 kg Gepäck pro Person zzgl. eines kleinen Stück Handgepäck in den üblichen Kabinenmaßen (max. 6 kg Gewicht) befördert soweit keine anderen Angaben gemacht werden. Diese Regelung gilt für Kinder von 2-11 Jahren entsprechend.
4.2 Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und/oder Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Reisende selbst. Ihm obliegt auch der Transport von etwaig selbst aufgegebenem Sondergepäcks.
4.3 Eine Betreuung vor Ort / oder der Transport von aufgegebenem Sondergepäck durch eine Reiseleitung ist nicht geschuldet.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
5.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
5.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5.5 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Kunden verlangen.
5.5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.5.3 Eine Erhöhung nach den Nummern 5.4- 5.5.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
5.5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
5.5.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschrift siehe unter Ziffer 2.2). Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 12 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht an, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
6.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
6.4 Die Rücktrittsgebühren sind von der gewählten Leistung abhängig. Weitere Angaben zur Höhe der gegebenenfalls abweichenden Rücktrittspauschalen sind daher der jeweiligen Angebotseite und der Reisebestätigung zu entnehmen. Etwaige Abweichungen in den Buchungsbedingungen der jeweiligen Angebote sind daher unbedingt zu beachten. Außerdem ist zu beachten, dass bei Buchung von mehreren einzelnen und zusammengestellten Leistungen mit Einzelpreisen (z.B. Flug und Rundreise oder mehrere Hotels in Kombination) die Stornogebühren hierfür einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren sind. Die Stornokosten richten sich nach der unter 6.5 folgenden zeitlichen Staffelung. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis unbenommen, dass der Veranstalter einen wesentlich niedrigeren oder gar keinen Schaden erlitten hat.
6.5 Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich basierend auf dem Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veran
stalter (Kontaktdaten siehe unter Ziffer 2.2) in der Regel wie folgt:
6.5.1 Flugpauschalreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 %,
29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 75%
7. bis 2. Tag vor Reiseantritt 90%
6.5.2 Campmobile (Motorhomes)
bis zum 45 Tage vor Reiseantritt 15 %,
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
21. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50%
7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 75%
ab einem Tag vor Reiseantritt 95 %, jeweils mindestens jedoch € 100,- soweit dieser Betrag niedriger als der Gesamtreisepreis ist.
6.5.3 Game Reserves/ Lodges, Safaris, Mosambik Hotels, Rovos Rail
bis zum 30 Tage vor Reiseantritt 35 %,
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
21. bis 8. Tag vor Reiseantritt 80%
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 100%
6.5.4 Hotels der Gruppen &Beyond, Singita, Sanctuary Lodges sowie den Hotels auf den Kapverdischen Inseln gilt
bis zum 45 Tage vor Reiseantritt 35 %,
ab dem 44. Tag vor Reiseantritt 100%
6.5.5 Transferflüge Südliches Afrika, Indischer Ozean, Westafrika und Ostafrika
100% nach Bestätigung und automatischer sofortiger Ticketausstellung
6.5.6 Langstreckenflüge zu tagesaktuellen Preisen und Sondertarifen
100% nach Bestätigung und Festbuchung / Tickets nicht erstattbar und nicht umbuchbar
Bei Flügen zu flexiblen, umbuchbaren Tarifen variieren die Storno- und Umbuchungsgebühren je nach Airline in der Regel zwischen 275 und 295 Euro entsprechend der im Angebot und in der Reisebestätigung dargestellten
Angaben.
6.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens am .21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Anzahlungen unverzüglich erstattet.
9.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden soweit möglich dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter vor Beginn der in Ziffer 6.5 genannten Fristen für die Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vom Kunden eine Umbuchungsgebühr in Höhe von € 45,- pro Person zzgl. der tatsächlich bei den einzelnen Leistungsträgern zum Umbuchungszeitpunkt anfallenden Umbuchungsentgelte erheben. Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Umbuchung entstehende Preisdifferenz an den Veranstalter nachzuzahlen. Die anfallenden Entgelte werden dem Kunden vor der Umbuchung genannt, so dass diesem die finanziellen Auswirkungen vor der Umbuchung bekannt sind. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; sobald der Kunde die Reisebestätigung erhalten hat, einschließlich eventueller Änderungen der Abflugzeit die bis zu 30 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden.
Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken im Linienverkehr die als Tarife zur Konstruktion von Pauschalreisen herangezogen werden - hierbei dann auch im Falle eines von Ihnen veranlassten Wechsels der Fluggesellschaft.
9.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. Umbuchungsgebühren der Fluggesellschaften), die sich mindestens auf € 45,00 pro Person belaufen. Der Nachweis von im Einzelfall nicht entstandenen oder niedrigeren Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
Die unter 6 und 7 genannten Bedingungen gelten nicht für Sondertarife im Linienflugbereich, die als solche speziell gekennzeichnet sind. Hierfür gelten verschärfte Storno- und Umbuchungsbedingungen, die in der jeweiligen Reisebestätigung aufgeführt und vom Kunden mit Vertragsannahme akzeptiert werden.
Der Veranstalter bietet Ihnen für Ihre Urlaubsreise Versicherungsschutz aus einer Reihe von Reise-Versicherungen zu günstigen Konditionen an. Einzelheiten dazu finden Sie hier: Versicherungen. Bis auf das 3-5 Sterne-Schutzpaket ohne Reiserücktrittsversicherung und die Reise-Krankenversicherung mit Notfallservice müssen alle Versicherungen bei Buchung der Reise, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung (Ziffer 1.3), gebucht werden. Hinweise und Versicherungsbedingungen zu den angebotenen und den im Reisepreis eingeschlossenen Versicherungen sowie die Verbraucherinformation finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaften) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert.
11. Kündigung durch den Reiseveranstalter aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
12. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweist der Veranstalter auf §651j BGB. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sind im Internet unter www.auswaertiges-amt.de oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000 erhältlich.
13. Abhilfe/Minderung/Kündigung
13.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz (siehe 2.2) zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
13.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
13.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
13.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
14. Haftung
14.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
14.2 Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.3 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt
14.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen besteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Kunden hierauf ebenfalls berufen.
14.5 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
14.6 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch
14.6.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
14.6.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
14.7 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
16 Verjährung und Abtretung
16.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
16.2 Alle übrigen Ansprüche nach den § 651C bis F BGB verjähren in einem Jahr.
16.3 Die Verjährung nach Ziffer 1 und 2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
16.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
17. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" ist auf folgender Internetseite http://www.air-ban.europa.eu .
18. Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
18.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
18.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
18.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaftverletzt hat.
18.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Über entsprechende Vorschriften sollte sich der Reisende unbedingt informieren und diese strikt beachten.
18.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als acht Tage und nicht älter als drei Jahre (Pocken) bzw. zehn Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der Reisebeschreibung und den Informationen auf der Webseite.
19. Datenschutz
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages per EDV verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.
20. Vertragssprache/Gerichtsstand/Allgemeines
20.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
20.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
20.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten
20.4 Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:
AfricanWorld Touristic GmbH, Keplerstr. 1, 40215 Düsseldorf
Telefon 0211-30 20 69 220, Telefax 0211 30 20 69 111, mail reisen@AfricanWorld.de
UST ID DE258487385
Geschäftsführerin: Britta Badjie
Sitz und Amtsgericht Düsseldorf, HRB 59993
Kontoverbindung: Deutsche Bank, BLZ 320 700 24 Konto 104 58 48 00
20.5 Gerichtsstand
20.5.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
20.5.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
20.5.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
21. Kundeninformation für Flugreisen
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Kunden, der Verspätung von Kunden und / oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
Informationen zum Warschauer Abkommen oder zum Montrealer Abkommen finden Sie hier.
Gültig für Reisen ab 04. Januar 2012
Stand Januar 2012
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